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Sehr geehrte Frau Losmann,

in der Schlussakte der KSZE unter VII. haben die Teilnehmerstaaten sich verpflichtet, dass ihr Handeln in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stehen.
Gemäß Art. 25 der Allg.Erklärung der Menschenrechte hat man ein verbrieftes Recht auf Sicherheit (im Falle von Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit), dass gemäß Art. 2 der Allg.Erklärung der Menschenrechte ohne irgendeine Unterscheidung zu garantieren ist. Irgendeine Unterscheidung ist gemäß Art. 2 der Allg. Erklärung der Menschenrechte auch aus sonstigen Umständen (Unterscheidungen) nicht zulässig.
Die Gesetze ( Sozialgesetze, Sozialversicherung ) verletzt diese Verpflichtung. Die Unterscheidung arbeitslos / langzeitarbeitslos bzw. ALG / ALG II. und die ungleiche Rentenabsicherung während des Leistungsbezugs verletzt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Denn das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit ist gemäß Art. 2 der Allg. Erklärung der Menschenrechte auch aus sonstigen Umständen nicht zulässig. Das in Deutschland nicht alle und alle Einkunftsarten gleichermaßen in die gesetzliche Sozialversicherung einzahlen verletzt ebenfalls die Allg. Erklärung der Menschenrechte. Handeln im Sinne der Allg. Erklärung der Menschenrechte ist alle (alle Berufsgruppen, Selbständige, Beamte, Abgeordnete) zahlen gleichermaßen in die gesetzliche Sozialversicherung ein. Sie beteiligen sich alle solidarisch und brüderlich an der Finanzierung der Sozialversicherung. Die Brüderlichkeit/ Solidarität ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verbrieft. Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas S.

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