Die juristische Auseinandersetzung um den Kannibalen-Film „Rohtenburg“


  

„Die dargestellten Ereignisse in diesem Film sind wahr!“ Mit Werbeslogans wie diesem wurde Anfang der siebziger Jahre der inzwischen fast in Vergessenheit geratene Film „Deranged – Geständnisse eines Nekrophilen“ beworben. Damit steht er nicht allein da. Der Serienmörder bzw. psychopathische Killer gehört seit über vier Jahrzehnten zum festen Inventar des Horror- und Kriminalfilms, und mit dem Subgenre des Serienmörderfilms geht eine feste Marketingstrategie einher: der Bezug zu realen Vorbildern.

Die Kopplung des fiktionalen Produktes an ein reales Vorbild verbindet dabei zwei Strategien. Zum einen bewahrt sie vor möglicher abwertender Kritik hinsichtlich schwachem Drehbuch oder mangelnder Psychologisierung. Zum anderen nutzen die Filme das meist vage Wissen der Zuschauer um die tatsächliche Tat, um eine bestimmte, oftmals auf Sensationslust zielende Erwartungshaltung zu schüren.

Das schöne, weil trügerische Versprechen dieser Filme ist es, die Bilder nachzuliefern, die man sich bislang nur in der Phantasie ausmalen konnte und gleichzeitig den „wahren“ Tathergang zu zeigen. Ohne dass es einer dieser Filme je hätte einlösen können, wird es nun für einen möglicherweise juristische Konsequenzen haben.

Gemeint ist die deutsch-amerikanische Co-Produktion „Rohtenburg“, der von einer (erfundenen) Kriminologie-Studentin erzählt, die für ihre Abschlussarbeit einen Kannibalismusfall wieder aufrollt. Die reale Figur hinter dem Kannibalen namens Oliver ist offensichtlich Armin Meiwes, der 2004 zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, nachdem er 2001 per Internet Kontakt zu einem offensichtlich geistig verwirrten Mann hergestellt und diesen bei einem Treffen getötet, zerlegt und teilweise gegessen hatte. Jedenfalls fühlt sich Meiwes durch den Film, der in angeblich 88 Szenen genau mit seinem Leben übereinstimme, in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und hat einen Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt.

Dass auch ein verurteilter Kannibale Persönlichkeitsrechte hat, steht für die deutsche Justiz nicht zur Debatte. Zu klären ist aber, ob diese durch einen eher mittelmäßigen Mix aus Krimi und Horrorfilm verletzt werden. Bei der Entscheidung, was höher zu bewerten ist, das Recht auf Kunstfreiheit oder die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, hat das OLG Kassel am Freitag, den 3.3.2006, für die Persönlichkeitsrechte Meiwes' votiert: Der Film "Rohtenburg" darf nicht, wie geplant, am 9. März in  den deutschen Kinos anlaufen.

Sebastian Lauritz

epd Film 3/2006


 


 


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